Rechnungswesen » Jahresabschluss » Einzelwertberichtigung
Einzelwertberichtigungen (EWB) dienen der Risikoprüfung. Sie werden vorgenommen um bestimmte Forderungen (z. B. bei Veränderung der Bonität eines Kunden) neu zu bewerten. Dabei handelt es sich um eine sehr zeit- und arbeitsintensive Methode, die zum Jahresabschluss angewendet wird.
Auch für Einzelwertberichtigungen gilt der Grundsatz des Niederstwertprinzips. Muss die Forderung eines Vertragspartners korrigiert werden, wird diese einwandfreie Forderung in eine sog. zweifelhafte Forderung umgewandelt. Dieses Vorgehen ähnelt dem Prinzip der Abschreibungen.
Bei dieser Form der Wertberichtigung muss der Forderungsbetrag immer netto umgebucht werden. Eine Umsatzsteuerkorrektur wird erst vorgenommen, wenn die Forderung endgültig uneinbringlich ist.
Ist eine Forderung zweifelhaft, wird eine indirekte Buchung zum Abschluss-Stichtag vorgenommen. Erst wenn die Forderung uneinbringlich ist, wird direkt abgeschrieben.
Um eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen, muss die Forderung berechnet werden. Der Betrag errechnet sich wie folgt:
Ursprünglicher Forderungsbetrag
- zu erwartende Tilgungsrate
- eventuelle Einzahlungen aus Sicherheitsverwertung
= Betrag der Einzelwertberichtigung
Beispiel:
Ein Kunde hat kurz vor dem Jahresabschluss 2010 einen Antrag auf Insolvenz gestellt. Er hat bei der eXample GmbH offene Forderungen von 2.380,00 €. Die Forderung ist nun zweifelhaft und wird wie folgt indirekt abgeschrieben:
Da das Insolvenzverfahren mangels Deckung des Kunden nicht eröffnet wurde, ist die Forderung uneinbringlich und wird inklusive Umsatzsteuer direkt abgeschrieben:
Eine Einzelwertberichtigung kann entweder genau richtig geschätzt sein oder zu hoch bzw. zu niedrig bewertet.
Die Differenz wird dann in der Gewinn- und Verlustrechnung, entsprechend als Aufwand oder Ertrag, dargestellt.
Im Beispiel treffen noch in diesem Geschäftsjahr 500,00 € vom Kunden ein. Damit wird ein periodenfremder Ertrag gebucht: