Bilanzierungsgrundsätze


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Bilanzierungsgrundsätze sind Richtlinien, die bei der Erstellung von Jahresabschlüssen beachten werden müssen. Diese Grundsätze sind nur zum Teil in der nationalen Gesetzgebung (z. B. HGB) verankert und ergeben sich auch aus Gutachten, Empfehlungen und Gewohnheiten.

Ziel der Bilanzierungsgrundsätze ist es vor allem die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu gewährleisten.

Die zentralen Bilanzierungssgrundsätze sind:


  • Bilanzwahrheit
  • Vorsichtsprinzip
  • Realisationsprinzip
  • Imparitätsprinzip
  • Niederstwertprinzip
  • Klarheitsprinzip
  • Bilanzkontinuität

Bilanzwahrheit

Die Bilanzwahrheit besagt, dass im Jahresabschluss angesetzte Werte richtig und vollständig sein müssen (logisch, oder?). Hierbei gibt es aber keine absolute Wahrheit, denn der Gesetzgeber räumt bei der Erstellung des Jahresabschlusses Wahlrechte ein. Das Ziel ist, dass der Adressat des Jahresabschlusses (z. B. Gläubiger, Aktionäre, Steuerbehörde, …) eine richtige Darstellung der Unternehmenslage erhält.

Vorsichtsprinzip

Die zentraleuropäische Buchführung ist klar von einem Prinzip der vorsichtigen Bewertung geprägt. D. h. Risiken und Verluste müssen tendenziell höher angesetzt werden und Gewinne dürfen erst bilanziert werden, wenn die Realisierung gestellt ist (Realisationsprinzip). Unter Realisation versteht man, dass das Zustandekommen der Gewinne gesichert ist (z. B. die Waren gingen in das Eigentum des Käufers über).


Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip und Imparitätsprinzip

Diese Prinzipien stehen eng im Zusammenhang mit dem Vorsichtprinzip und gestalten es noch weiter aus.

Das Realisationsprinzip besagt, dass nur Gewinne bilanziert werden dürfen, welche innerhalb des Geschäftsjahres realisiert wurden. Hingegen müssen Risiken und Verluste, welche zwischen Bilanzstichtag und Fertigstellung des Jahresabschlusses bekannt werden, Berücksichtigung finden. Auch müssen Verluste, deren Eintreten als wahrscheinlich gilt, berücksichtig (z. B. in Form von Rückstellungen) werden.

Das Niederstwertprinzip besagt, dass für Bilanzposten der Aktiva ein Höchstwert gilt. Weiter unterscheidet man hierbei in gemildertes (für Anlagevermögen) und in strenges (für Umlaufvermögen) Niederstwertprinzip. So dürfen Anlagegüter (z. B. eine Maschine die selbst gefertigt wird) nur maximal im Ausmaß der Herstellkosten angesetzt werden. Vom Gesetzgeber wird geregelt welche Aufwände vom Unternehmen zu den Herstellkosten zugerechnet werde dürfen.

Spiegelbildlich zum Niederstwertprinzip gilt für die Passivseite ein Höchstwertprinzip.

Das Imparitätsprinzip besagt weiter, dass Gewinne nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert wurden. Hingegen Verluste müssen schon bei wahrscheinlichem Eintreten berücksichtig werden. Hält das Unternehmen z. B. Wertpapiere, darf ein Kursgewinn nicht verbucht werden. Bei einem Kursverlust hingegen muss eine Abwertung vorgenommen werden.

Klarheitsprinzip und Bilanzkontinuität

Das Klarheitsprinzip soll sicherstellen, dass der Jahresabschluss für die Adressaten klar und verständlich ist. Hierbei ist primär die Gliederung von Bilanz und G+V zu beachten (siehe z. B. Gliederungsschema §266, § 275 HGB). Auch gilt ein generelles Saldierungsverbot für Aktiv- und Passivposten sowie für Aufwände und Erträge.

Die Bilanzkontinuität soll sicherstellen, dass der Bilanzleser aus den Jahresabschlüssen die betriebliche Entwicklung ablesen kann und die Abschlüsse untereinander vergleichbar sind. Dies bedeutet, dass Ausweis- und Bewertungsmethoden nicht willkürlich geändert werden dürfen.

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