Ausschüttungssperre


notes Inhalte

Zu den Aufgaben des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gehört unter anderem auch die Ausschüttungsbemessungsfunktion. Im Grundsatz steht der Jahresüberschuss einer Kapitalgesellschaft zur Ausschüttung zur Verfügung.

Durch Ausschüttungssperren relativiert der Gesetzgeber diesen Grundsatz in einigen wenigen Ausnahmefällen.

§ 268 Abs. 8 HGB sieht eine Ausschüttungssperre für drei bilanzielle Sachverhalte vor:
  • aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens abzüglich darauf gebildeter passiver latenter Steuern;
  • Ansatz aktiver latenter Steuern;
  • Bewertung von Vermögensgegenständen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich darauf gebildeter passiver latenter Steuern.

Liegt mindestens einer der drei genannten Sachverhalte in einem Geschäftsjahr vor, ist eine Ausschüttung nur möglich, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern mindestens entsprechen.

Sinn einer Ausschüttungssperre

Die Vorschrift des § 268 Abs. 8 HGB macht deutlich, in welchem Umfang im Jahresergebnis Erträge enthalten sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht zumindest in derselben Höhe jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags im Unternehmen vorhanden sind.

Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ermöglicht es, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz anzusetzen. Die Höhe des Ansatzes zu Herstellungskosten richtet sich gem. § 255 Abs. 2a HGB nach den Entwicklungskosten. Der Ertragsgegenposten in der Gewinn- und Verlustrechnung ist Andere aktivierte Eigenleistungen.

Die Höhe der Ausschüttungssperre ergibt sich aus dem Buchwert abzüglich darauf gebildeter passiver latente Steuern. Hintergrund ist die Generierung von grundsätzlich ausschüttungsfähigen Erträgen durch Eigenfertigung, durch die aber keine liquiden Mittel erwirtschaftet worden sind.

Zeitwert des Deckungsvermögens

Das Deckungsvermögen wird entgegen dem Anschaffungskostenprinzip zu Zeitwerten angesetzt. Die Ausschüttungssperre bezieht sich auf den Differenzbetrag, um den der angesetzte Zeitwert die Anschaffungskosten übersteigt.

Zusammenfassung - Ausschüttungssperre

  • Eine Ausschüttungssperre greift nur bei Kapitalgesellschaften,
  • Grundsätzlich steht der gesamte Jahresüberschuss für eine Ausschüttung zur Verfügung,
  • Eine Ausschüttungssperre dient dem Gläubigerschutz, da im Zweifel mehr Mittel ausgeschüttet werden würden, als eigentlich bilanziell vorhanden sind.
Tipp: Du willst die Buchhaltung schneller lernen? Jetzt hier klicken!
whatshot Beliebteste Artikel
category Auch in dieser Kategorie