Rechnungswesen » Investition und Finanzierung » Finanzierung » Kreditarten » Darlehen
Das Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem die eine Vertragspartei der
anderen Vertragspartei entweder Geld oder Sachen auf Zeit und zum Gebrauch überlässt.
Im Gesetz ist der Darlehensvertrag in den §§ 488 ff. BGB geregelt.
Der Darlehensvertrag ist grundsätzlich formfrei gültig, d.h. ein solcher kann auch
mündlich abgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für Verbraucherdarlehensverträge,
welche nach § 492 I BGB der Schriftform bedürfen. Diesen entgeltlichen Verträgen zwischen
Unternehmen und Verbrauchern dürfte in der Praxis die größte Bedeutung zukommen.
Umgangssprachlich wird dann auch von einem Kredit gesprochen. In einem solchen Fall hat der
Darlehensnehmer (Verbraucher) neben der Rückerstattung des zur Verfügung gestellten Geldes
einen Zins an den Darlehensgeber (Unternehmen) zu zahlen.
In der heutigen Wirtschaftsordnung spielen Darlehensverträge eine große Rolle. Für viele Verbraucher sind sie beispielsweise bei einem Immobilien- oder Autokauf unverzichtbar. Banken gewähren Darlehen in fast jeder denkbaren Höhe. Entscheidend sind allein die Solvenz und die zur Verfügung stehenden Sicherheiten auf Seiten des Verbrauchers.