Stichprobeninventur


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Unter bestimmten Umständen ist es gestattet, die Inventur zu vereinfachen, indem die Warenbestände nicht komplett gezählt werden. Stattdessen wird aufgrund von Stichproben eine Hochrechnung vorgenommen.


Gesetzliche Grundlage der Stichprobeninvetur

Nach § 241 Abs. 1 HGB ist eine Stichprobeninventur zulässig, wenn

  • anerkannte mathematisch-statistische Verfahren (z.B. die Mittelwertschätzung) dabei eingesetzt werden,
  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) eingehalten werden,
  • die Stichprobeninventur die gleiche Aussagekraft hat wie eine nach herkömmlichen Methoden (Zählen, Messen, Wiegen) durchgeführte Inventur.

Voraussetzungen für eine Stichprobeninventur

Nicht in jedem Betrieb kann die Stichprobeninventur durchgeführt werden. Für bestimmte Warengruppen (leicht verderbliche oder auch extrem wertvolle Gegenstände) ist sie verboten.

Der Bestand an Waren, die der Stichprobeninventur unterzogen werden sollen, darf außerdem die hochwertigen Artikel wertmäßig nicht übersteigen.

Und nicht zuletzt muss die Lagerbuchführung auf dieses Verfahren abgestimmt sein. Die Vereinfachung der Inventur darf nicht auf Kosten der Genauigkeit gehen. Um die Stichprobeninventur anwenden zu dürfen, muss vorab eine Genehmigung des Finanzamtes eingeholt werden.

Die Durchführung einer Stichprobeninventur 

Vor allem große Unternehmen können von dieser Art der Inventur profitieren, in dem zum Beispiel nicht mehr jede Schraube bei einem großen Automobilhersteller einzeln gezählt werden muss.

Stattdessen werden nur die Bestände an hochwertigen Gegenständen weiterhin durch Zählen exakt festgestellt und die übrigen Lagerbestände hochgerechnet.

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