Verjährung von Forderungen


Verjährung bedeutet, dass ein Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr vor Gericht einklagen kann.

Das gilt auch, wenn die Forderung berechtigt ist: Der Schuldner hat nach Ablauf der Verjährungsfrist das Recht, mit Berufung auf die Verjährung seiner Schuld die Zahlung zu verweigern. Stichtag ist dabei immer der 31. Dezember eines Jahres.

Verjährungsfristen von Forderungen

Der Regelfall ist eine dreijährige Verjährungsfrist, beispielsweise für


  • Warenlieferungen und Leistungen zwischen Kaufleuten

  • Lohn- oder Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern

  • Aus den AGB können sich Änderungen ergeben, wenn der Verkäufer ein Gewerbe betreibt. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruch dem Geschäftspartner bekannt ist.



Davon abweichend gilt eine dreißigjährige Verjährungspflicht in folgenden Fällen


  • Bei Verletzung schwerer Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit (Beginn der Verjährungsfrist ist hier der Tag der Verletzung)

  • Herausgabe dinglicher Güter

  • Familien- und erbrechtliche Ansprüche

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Verjährungshemmung heißt, dass in diesem Zeitraum die Verjährung nicht weiter fortschreitet. Besteht dieser Sachbestand nicht mehr, läuft die Verjährungsfrist weiter.

Das ist der Fall bei:


  • laufenen Gerichtverhandlungen

  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren

  • Zustellung eines Mahnbescheides

Ein Schuldanerkenntniss oder eine gerichtliche Vollstreckung lassen die Verjährungsfrist weiterlaufen.

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