Reallast


Von einer Reallast spricht man, wenn das Eigentum an einem Grundstück mit der zwingenden Leistung von wiederkehrenden Forderungen belastet wird. Der Begünstigte erhält ein dingliches Recht an dem Grundstück. Es ist deshalb auch ins Grundbuch einzutragen. Andernfalls erlangt es keine dingliche Wirkung.


Bundesweit werden diese Vorgänge in den §§ 1105-1112 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Länder schufen zusätzliche Regelwerke, womit in den jeweiligen Landesgesetzen Sonderbestimmungen bestehen. Diese beziehen sich freilich nur auf öffentlich-rechtliche Reallasten und fallen somit in den Wirkungsbereich der Länder. Mit der Reallast aus dem Privatrecht haben diese Bestimmungen nichts zu tun.

Was kann der Inhalt einer Reallast werden?

Hier werden der Privatautonomie kaum Grenzen gesetzt. Es muss sich auch nicht nur um Geldbeträge handeln. Es können diverse Verpflichtungen auf diese Weise vereinbart werden. Typisch sind etwa Instandhaltungen von Wegen oder diversen Plätzen. Häufig werden Reallasten eingesetzt um Versorgungsrenten zu gewähren oder die Pflege von Personen zu sichern. Man kann sie indexieren.


So wie beim Pfandrecht dient aber nicht nur das Grundstück: Der Verpflichtet haftet mit seinem gesamten Vermögen. Nur dient die betreffende Sache vorzugsweise dem Gläubiger, der ein dingliches Recht daran besitzt und nicht jedem.

Die Reallast – das Wichtigste in Stichworten

  • Eine Reallast sichert wiederkehrende Leistungen.
  • Diese Leistungen müssen keine Geldbeträge,  sondern können auch ein Tun oder Unterlassen sein.
  • Der Begünstigte erhält zur Absicherung ein dingliches Recht an einem Grundstück.
  • Es ist Teil des Sachenrechts und folgt seinen Prinzipien.
  • Inhaltlich lässt es für das Sachenrecht ungewöhnlich viel Spielraum für freie Vereinbarungen.
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