Enteignender Eingriff


Eingriffe in das Rechtsgut eines Bürgers, also Beeinträchtigungen, die ihm einen Schaden verursachen und vom Staat ausgehen, werden durch das Staathaftungsrecht geregelt. Da der Gesetzgeber nicht alle Fälle erfasst hat, splitten sich die Ansprüche auf und sind teils Richterrecht. Das wirkt natürlich verwirrend, auch weil sich die Bezeichnungen stark ähneln.


Beeinträchtigungen des Rechts auf Eigentum sind wie folgt einzuordnen, handelt sich aber keinesfalls um sämtliche möglichen Anspruchsgrundlagen: Enteignung, enteignender Eingriff und eignungsgleicher Eingriff. So wie der enteignungsgleiche Eingriff ist auch der enteignende Eingriff nicht im Gesetz geregelt. Die Gerichte leiteten sie aus grund- und menschenrechtlichen Erwägungen von der Rechtslage ab. Hier wird der Grundgedanke aus dem Preußischen Landtagsrecht aufgegriffen,  der dem sogenannten Aufopferungsgedanken entspricht (Analogie).


Schadenersatzansprüche setzen grundsätzlich Verschulden oder rechtswidriges Verhalten des Schädigers voraus. Damit ist der Verstoß gegen Regeln gemeint. Manchmal liegt zwar kein rechtswidriges Verhalten vor, aber auch die Folgen rechtmäßigen Verhaltens des Staates können ausnahmsweise schlimm sein und die Menschenrechte verletzen. Das wäre ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Enteignender Eingriff Beispiele:

  • Aufgrund des Klimawandels müssen manche Geschäftszweige sofort und stark gedrosselt werden. Große Fabriken müssen umgehend den Betrieb ein- oder umstellen. Harte Einzelschicksale mit hoher Verschuldung sind Nebenfolgen. Deren Hinnahme wäre unzumutbar, ohne dass man einem Organ ein Verschulden oder Fahrlässigkeit vorwerfen könnte.
  • Es finden Straßenbauarbeiten statt. Alles läuft rechtmäßig. Aber die Laufkundschaft der Unternehmen an der Straße bricht weg.


Es handelt sich beim Eigentum um ein Schutzgut, das in Art. 14 Grundgesetz (GG) garantiert wird und daher den Staat eine Pflicht trifft, es zu schützen. Sind andere Rechtspositionen betroffen, liegt möglicherweise ein Aufopferungsanspruch. Voraussetzung ist auch dort eine unzumutbare Belastung.

Enteignender Eingriff – das Wichtigste in Stichworten

  • Öffentlich-rechtliches Handeln – das Handeln Privater ist nicht erfasst
  • Eigentumseingriff – Privateigentum wird beeinträchtigt
  • Rechtmäßigkeit des Handelns – Unterscheidungskriterium zum enteignungsgleichen Eingriff
  • Unmittelbarkeit – die Folge entsteht unmittelbar und nicht in Folge einer Kettenreaktion
  • Sonderopfer: eine unzumutbare Belastung sein, die nur ihn trifft (zu beweisen)
  • Mitverschulden wird natürlich berücksichtigt
  • keine speziellere Haftungsgrundlage
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