OHG (Offene Handelsgesellschaft)


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Die Offene Handelsgesellschaft ist einfach gesagt eine Personengesellschaft (ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen). Der Sinn und Zweck einer Offenen Handelsgesellschaft ist das Führen eines Handelsgewerbes.

Wobei unter Handelsgewerbe im Grunde jegliche Art von Gewerbebetrieb verstanden wird. Das heißt, eine OHG wird von mindestens zwei Personen mit einer vertraglichen Vereinbarung und unter einer gemeinschaftlichen Firma gegründet. Weiterhin sind bei dieser Rechtsform alle Partner gleichberechtigt und begegnen sich auf einer Augenhöhe.

Gründung einer OHG

Zu der Gründung einer solchen Handelsgesellschaft bedarf es, wie oben schon erwähnt, mindestens zwei Personen. Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen seien. Jedoch sei gesagt, dass wenn es sich um natürliche Personen handelt, es in den meisten Fällen Kaufmänner sein müssen.

Denn die OHG ist Kaufleuten vorbehalten. So können sich Freiberufler hingegen eher in einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zusammenschließen. Im Folgenden ist kurz der Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person dargestellt.

Natürliche Person

  • Ein jeder Mensch unserer Bevölkerung
  • Sind Träger von Rechten und Pflichten
  • Eine natürliche Person beginnt schon mit der Geburt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

Juristische Person

  • Als juristische Personen gelten hier Vereine, Organisationen oder schon bestehende Gesellschaften (z.B. auch eine andere OHG)
  • Auch sie sind rechtsfähig
  • Rechtsfähigkeit beginnt aber erst mit der Gründung einer Gesellschaft etc.

Weiterhin erfolgt die Gründung durch einen sogenannten Gesellschaftsvertrag. Danach wird die Handelsgesellschaft dann bei dem zuständigen Amtsgericht registriert und auch in das Handelsregister (ist ein offenes Verzeichnis in dem alle Gesellschaften und Kaufleute geführt werden) eingetragen.

  • Dieser Vertrag legt das Rechtsverhältnis unter zwei oder mehreren Gesellschaftern fest. Bei der Eintragung ins Handelsregister müssen die folgenden Dinge angegeben werden.
  • Die vollständigen Namen und Wohnorte der Gesellschafter
  • Der Sitz der Firma (OHG)
  • Die Vertretungsmacht
  • Jeder Gesellschafter ist befugt die OHG nach außen (z.B. Verträge abschließen) zu vertreten. Dennoch kann ein Gesellschafter von dieser Befugnis ausgeschlossen werden.
  • Der Firmenname
  • Dieser muss immer das Kürzel OHG oder die ausgeschriebene Variante beinhalten

Kapitaleinlage


Bei der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft ist weitestgehend keine Mindesteinlage notwendig. Das heißt, rein theoretisch kann eine OHG mit einem Euro gegründet werden. Dennoch ist dieser Fall praktisch gesehen sehr unwahrscheinlich. Denn bei jedem Betrieb bedarf es einem gewissen Grund-oder Startkapital. Es muss sich bei der Kapitaleinlage der Gesellschafter nicht immer um eine Bareinlage handeln.

Auch die Einlage in Form von Maschinen etc. ist möglich. In den meisten Fällen wird in dem oben erwähnten Gesellschaftsvertrag geregelt in welcher Höhe und welcher Art die Kapitalanlage stattfindet.

Vermögen und Gewinnverteilung


Zuerst einmal steht das Vermögen allen Gesellschaftern gleichermaßen zu. So wird dieses auch in Gemeinschaft zur gesamten Hand betitelt (kurz auch Gesamthandsvermögen). Das Vermögen besteht aus allen Beiträgen, Einlagen und erworbenen Gegenständen für die OHG.

Bei der Gewinnverteilung erhält jeder OHG-Gesellschafter 4% von seiner Kapitaleinlage (wenn vorhanden). Sollte jetzt noch immer ein Betrag übrig bleiben, dann wird dieser nach den Köpfen verteilt. Sollte die OHG Verluste machen, ist Handhabung dieselbe.

Beispiel

Herr Schneider und Herr Erbe sind die zwei Gesellschafter. Herr Schneider hat 50.000 € Einlage getätigt und Herr Erbe hingegen 100.000€. Der Gewinn beträgt dieses Geschäftsjahr 200.000€.

Herr Schneider: 4% von 50.000€ sind 2000€
Herr Erbe: 4% von 200.000€ sind 8000€

Das heißt es sind insgesamt 10.000€ die von dem Gewinn abgezogen werden. So bleibt noch ein Gewinn von 190.000€ übrig. Dieser wird nun zwischen den zwei Gesellschaftern aufgeteilt. So bekommt nun jeder noch 95.000€ ausgezahlt.

Vor – und Nachteile der OHG

Vorteile

  • Kein Mindestkapital/ Einlage notwendig
  • Relative unkomplizierte Gründung
  • Es besteht eine höhere Kreditwürdigkeit durch mehrere Personen

Nachteile 

  • Gesellschafter haften unbeschränkt und sogar persönlich
  • Handelsregistereintrag ist vorgeschrieben
  • Muss großes Vertrauensverhältnis herrschen, da alle eine Einzelvertretungsmacht haben

Haftung

Einer der größten Nachteile der OHG ist die Haftung. Hier haften alle Gesellschafter gleichermaßen mit ihrer Einlage und dem Privatvermögen. Das heißt, sie müssen völlig uneingeschränkt dafür geradestehen und können für sämtliche Verbindlichkeiten (Schulden) der OHG auch privat herangezogen werden.

Auflösung

Die Auflösung einer OHG kann durch den Ablauf des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Eine weitere Möglichkeit wäre ein Insolvenzverfahren über das Geschäftsvermögen. Also wenn die OHG nicht mehr geschäftsfähig ist.  Oder aber ein Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung bekannt gibt.
Ein einzelner Gesellschafter hingegen tritt aus der Offenen Handelsgesellschaft aus, wenn er stirbt, sein Vermögen mit einer Insolvenz belastet ist oder ihm durch die Gesellschaftsversammlung gekündigt wird.
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