Das Mitbestimmungsgesetz


Damit Arbeitnehmer auch im Aufsichtsrat eines Unternehmens ein Mitspracherecht haben, ist deren Aufnahme seit 1976 im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) geregelt.

Dabei werden folgende Rechtsformen von Unternehmen erfasst:

  • Aktiengesellschaft
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in der Regel über 2000 Mitarbeitern

Bei letzterem fasst das Gesetz, wenn eine paritätische Besetzung (Arbeitnehmer und Kapitaleigner entsenden jeweils die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder) des Aufsichtsrats Pflicht ist. Die Arbeitnehmerseite besteht aus Vertretern der Arbeiter und Angestellten, leitenden Angestellten und einer gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Gewerkschaftsvertretern. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss mit einer 2/3-Mehrheit (meist von den Vertretern der Anteilseigner) bestimmt werden. Ist dies nicht der Fall, wählen besagte Vertreter den Vorsitzenden und der Vertreter der Arbeitnehmervertretung den Stellvertreter.

Inhalt

Das Mitbestimmungsgesetz regelt die Zusammensetzung und Bildung eines Aufsichtsrates. Dieser besteht zu gleichen Teilen aus Anteilseignern und Arbeitnehmern. Auf Seite der Anteilseigner wird der Aufsichtsratsvorsitzende im Falle einer Pattauflösung mit einer Doppelstimme ausgezeichnet.

Der Aufsichtsrat besteht aus:
Vertreter Unternehmensgröße Vertreter Anteilseigner Vertreter Arbeitnehmer
12 bis 10.000 Arbeitnehmer 6 6 (2 Gewerkschaftsvertreter)
16 bis 20.000 Arbeitnehmer 8 8 (2 Gewerkschaftsvertreter)
20 über 20.000 Arbeitnehmer 10 10 (3 Gewerkschaftsvertreter)

Die Arbeitnehmervertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, dem Unternehmen 1 Jahr angehören und im Sinn des BetrVG wählbar sein. Die Wahl erfolgt bei Unternehmen bis 8.000 Arbeitnehmer unmittelbar und bei Unternehmen über 8.000 Arbeitnehmern durch Wahlmänner geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wahl wird durch einen Betriebswahlvorstand eingeleitet und durchgeführt.

Das Mitbestimmungsgesetz regelt zudem, dass im Vorstand (außer bei Kommanditgesellschaft auf Aktien) als gleichberechtigtes Mitglied ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist, welcher wie alle übrigen Vorstandsmitglieder im selben Verfahren zu wählen ist.
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