Wer haftet bei einer GmbH?


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Eine GmbH ist eine Handelsgesellschaft, welche eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und somit eine juristische Persondarstellt. Die Gesellschafter der GmbH sind mit eigenem Stammkapital an der Gesellschaft beteiligt, ohne persönlich zu haften.

Dabei wird keine Mindestanzahl von Gründern vorgegeben (z.B. Ein-Mann-GmbH). Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet und nach Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person, womit sie als Formkaufmann gilt.

Gründung der GmbH


Es wird ein festes Gesellschaftskapital (Stammkapital) von 25.000,00 € vorgeschrieben, wobei die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 100,00 € betragen muss. Höhere Stammeinlagen müssen durch 50 teilbar sein. Das Stammkapital kann in Geld oder Sachwerten aufgebracht werden und durch neue Gesellschafter erweitert werden. 

Die Haftung der Gesellschafter der GmbH ist ausgeschlossen, es haftet ausschließlich die juristische Person. Somit wird bei Zahlungsunfähigkeit das Privatvermögen der Gesellschafter nicht angetastet und das Risiko ist auf die Kapitaleinlage beschränkt. Die GmbH als juristische Person ermöglicht zudem die Fortführung des Unternehmens bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei einer GmbH haftet nur die Gesellschaft für Schulden, nicht aber die Gesellschafter selbst.

Unterschied beschränkte und unbeschränkte Haftung am Praxisbeispiel

Um die Folgen einer beschränkten bzw. unbeschränkten Haftung zu erläutern, sei der folgende Fall betrachtet:

  • Ein Unternehmen gerät in die Krise und muss Insolvenz
  • Das Vermögen des Konzerns beläuft sich lediglich auf 000 Euro.
  • Demgegenüber stehen allerdings noch Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Lieferanten in Höhe von 000 Euro.
  • Der Unternehmer selbst hat ein Privatvermögen von 150.000 Euro.


Angenommen, diese Unternehmung sei in einer GmbH organisiert und mit einem Stammkapital von 25.000 Euro ausgestattet. Im Zuge des Insolvenzverfahrens werden alle Vermögenswerte veräußert, wobei diese lediglich 10.000 der 100.000 Euro Schulden decken. Folglich wird das Haftungskapital herangezogen, das jedoch auch nur weitere 25.000 Euro einbringt. Es verbleiben 65.000 Euro an Schulden, die aus Sicht der Bank und der Lieferanten allerdings verloren sind. Schließlich haftet nicht der Unternehmer selbst, sondern nur die juristische Person, also die GmbH, für die Schulden – und die hat keinen einzigen Cent mehr.

Anders sähe der Fall aus, wenn der Unternehmer etwa Einzelunternehmer wäre. In diesem Fall müsste er die ausstehende Schuld von 65.000 Euro mit seinem Privatvermögen begleichen. So müsste er beispielsweise eine Immobilie veräußern oder anderweitig liquide Mittel beschaffen, um die Bedürfnisse der Gläubiger zu befriedigen.

Warum ist die Haftung überhaupt beschränkt?

Auf den ersten Blick mag es fragwürdig erscheinen, dass der Unternehmer bei der GmbH bzw. Kapitalgesellschaften im Allgemeinen nicht mit seinem Privatvermögen haften muss. Schließlich ist er doch für die wirtschaftliche Schieflage verantwortlich. Allerdings stimmt dies nur bedingt, denn nicht immer sind insolvente Unternehmen selbst schuld an ihrer Lage. Außerdem sprechen folgende Punkte gegen die persönliche Haftung:

  • Wenn eine GmbH Insolvenz anmelden muss, sind die Schulden meist so groß, dass sie das komplette Privatvermögen der Gesellschafter übersteigen würde. Es droht der wirtschaftliche Ruin der Unternehmer.
  • Aufgrund dieser Gefahr würden sich viele Privatpersonen davor scheuen, ein Unternehmen zu gründen. Zu groß ist die Gefahr, dass eine Unternehmenskrise gleichzeitig zur Privatinsolvenz führt.

Der Gesetzgeber möchte hierdurch also letztlich Anreize schaffen, Unternehmen zu gründen. Zudem sind sich alle externen Kapitalgeber des Risikos bewusst, dass es zur Unternehmensinsolvenz kommen kann. Es ist somit ihre Aufgabe, beispielsweise vor einer Kreditvergabe die Bonität des Konzerns zu prüfen.

GmbH Haftung – in diesen Fällen haften die Gesellschafter uneingeschränkt

Bisher ist davon ausgegangen worden, dass die GmbH Haftung immer beschränkt ist. Allerdings gibt es hiervon insgesamt drei Ausnahmen, in denen Gläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen können:

  1. Fehlender Eintrag im Handelsregister
    Nach der Gründung der GmbH ist diese mit dem Status „i.G.“ (in Gründung) versehen. Zwar dürfen schon Geschäfte getätigt werden, weil die Prüfung der Unterlagen durch den Gesetzgeber aber noch aussteht, ist die Haftung unbeschränkt. Kommt es während dieser Zeit zur Insolvenz der GmbH, muss mit dem Privatvermögen für mögliche Schäden aufgekommen werden.
  2. Pflichtverletzung
    Kommt der Unternehmer seinen kaufmännischen Pflichten nicht nach, ist er mit seinem Privatvermögen schadensersatzpflichtig. Dies ist etwa der Fall, wenn Sozialabgaben nicht oder verspätet abgeführt werden und es nach dem Zeitpunkt des eigentlichen Fälligkeitstermins zur Insolvenz kommt.
  3. Insolvenzverschleppung
    Auch die Insolvenzverschleppung führt unweigerlich zur unbeschränkten Haftung der Gesellschafter. Dies ist der Fall, wenn die Insolvenz faktisch bereits eingetreten ist, das Unternehmen diese aber nicht anmeldet, um etwa noch schnell gewisse Vermögenswerte ins Privatvermögen zu überführen.

GmbH Haftung –  Zusammenfassung

  • Die Haftung ist bei der GmbH auf die Einlage der Gesellschafter beschränkt
  • Trotz Insolvenz des Unternehmens behalten die Gesellschafter ihre Privatvermögen
  • Lediglich in Ausnahmefällen wie der Insolvenzverschleppung kommt es zur unbeschränkten Haftung
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