Das Betriebsverfassungsgesetz


Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die innerbetriebliche Ordnung und die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Betrieb. Die Beschäftigten werden dabei, gegenüber dem Arbeitgeber, durch den Betriebsrat vertreten.


Übersicht: Die wichtigsten Paragraphane vom Betriebsverfassungsgesetz zusammengefasst: 

Die §§ 1 - 6 enthalten allgemeine Vorschriften über Errichtung von Betriebsräten, Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber. In den folgenden Paragrafen werden die Zusammensetzung und Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des Betriebsrates vorgegeben. Die Betriebsversammlung wird geregelt und Gesamt- und Konzernbetriebsrat werden unterschieden.

 
Die §§ 60 bis 73b befassen sich mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Dabei werden Aufgaben und Wahlvorschriften des Betriebsrates, Beschlüsse und Versammlungen genau definiert. Zudem sind Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften für Gesamt- und Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgeführt.

Der Abschnitt „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer“ (§§ 74 - 113) enthält allgemeine Vorschriften und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Grundsätze, Aufgaben und Pflichtbestimmungen, die eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb möglich machen. Es werden Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer bei sozialen Angelegenheiten, Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, sowie in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten geregelt.

Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten werden in den §§ 114 – 118 berücksichtigt. Man unterscheidet hierbei zwischen Seeschifffahrt, Luftfahrt, Tendenzbetrieben und Religionsgemeinschaften. §§ 119 – 121 enthält Straf- und Bußgeldvorschriften, welche bei Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder sowie Verletzung von Geheimnissen in Kraft treten.

Im letzten Teil des Betriebsverfassungsgesetzes sind Änderung von Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Kündigungsschutzgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes in den Paragrafen 122 – 124, sowie Übergangs- und Schlussvorschriften (§§125 – 132) aufgeführt.
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