Eine GbR gründen - was ist zu beachten?


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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft und erfordert mindestens zwei Gesellschafter. Diese können natürliche, aber auch juristische Personen sein. Die gesetzlichen Regelungen stehen im BGB, §§ 705 ff. Der gemeinsame Zweck der Gesellschafter kann in jeder erlaubten Tätigkeit bestehen und die GbR kann sowohl von Gewerbetreibenden als auch Freiberuflern gegründet werden, wobei kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital erforderlich ist. Die GbR zu gründen eignet sich für Gründer mit wenig Startkapital, die eine unkomplizierte Gründung anstreben.

Eine GbR darf den Rahmen eines Kleingewerbes nicht überschreiten, da ein Handelsgewerbe nicht in der Form einer GbR betrieben werden kann. Liegt der Umsatz unter 250.000 Euro, ist in der Regel noch von einem Kleingewerbe auszugehen. Ist die Gesellschaft auf ein Handelsgewerbe ausgerichtet oder entwickelt sich zu einem, wird die GbR automatisch zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden.

GbR gründen Schritt 1: Gesellschaftsvertrag

Die Errichtung der GbR erfordert einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden kann, wobei ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag natürlich von Vorteil ist. Es wird vereinbart, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und die dazu notwendigen Beiträge leisten (§ 705 BGB). Im Gesellschaftsvertrag sollten sowohl Geschäftsführung und Vertretung als auch Haftung und Entnahmerecht geregelt werden. Zudem enthält der Vertrag meist Informationen Einlagenhöhe, Gewinn- / Verlustverteilung, mögliche Auflösung der Gesellschaft und auch Vorgehensweise bei Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters

Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsführung und Vertretungsmacht. Wer zur Geschäftsführung befugt ist, hat mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag auch Vertretungsmacht (§ 714 BGB). Es besteht die Gesamtleitung aller Gesellschafter. Bei hoher Anzahl sollte im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Gesamtleitung beibehalten, jedoch ein Beschluss aufgrund von Mehrheitsentscheidung getroffen wird. Wird im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass einige Gesellschafter nicht geschäfts- und vertretungsbefugt sind, so steht diesen ein umfassendes Kontroll- und Informationsrecht. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf immer der Zustimmung aller Gesellschafter.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist beschränkt rechtsfähig und kann am Rechtsverkehr teilnehmen und Verträgen abschließen. Sie ist zudem parteifähig, da die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten klagen, jedoch auch verklagt werden kann.

Das Gesellschaftsvermögen setzt sich aus den Beiträgen der Gesellschafter und dem erwirtschafteten Gewinn zusammen und unterliegt der gesamthänderischen Bindung (Gesamthandvermögen), d.h. dass ein Gesellschafter alleine weder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über einzelne dazu gehörende Teile verfügen kann.

Die Gesellschafter haften grundsätzlich als Gesamtschuldner und neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen, in der Regel zu gleichen Teilen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wurde.

Ausscheiden von Gesellschaftern oder Auflösung der Gesellschaft

Wurde im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen, dann hat das Ausscheiden einzelner Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Es kann vereinbart werden, dass die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird, wobei der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung hat. Nach dem Ausscheiden haftet der Gesellschafter für Altschulden der Gesellschaft innerhalb einer Frist von fünf Jahren. Der Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden, sofern die anderen Gesellschafter zustimmen.

Die Gesellschaft kann aufgelöst werden durch:
  • Kündigung eines Gesellschafters
  • Auflösungsbeschluss
  • Zeitablauf bei zeitlich befristeter Gesellschaft,
  • Erreichen oder unmöglich werden des Gesellschaftszwecks
  • Tod eines Gesellschafters
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
  • Beteiligung nur noch eines Gesellschafters

Besteuerung der GbR

Für die Besteuerung sind die Besteuerung des Gewinns, die Besteuerung des Gewerbeertrags und die Umsatzsteuer zu unterscheiden.

Für die Gewinnbesteuerung gilt die GbR nicht als eigenes Steuersubjekt. Es wird nach Feststellung des Gewinns dem jeweiligen Gesellschafter die Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und besteuert. Je nach Rechtsform der Gesellschafter unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt.

Bei der Gewerbesteuer wird die GbR selbst besteuert. Die Ausübung eines freien Berufs in der Form einer GbR löst keine Gewerbesteuerpflicht aus. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich am Gewinn orientiert und unter Einbezug des Hebesatz der Gemeinde, in der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihren Sitz hat, berechnet wird. Es besteht dabei jedoch ein umfangreicher Freibetrag.

Bei der Umsatzsteuer zählt die GbR als eigenes Steuersubjekt. Sie muss an das Finanzamt Umsatzsteuer auf erbrachte Lieferungen und Leistungen abführen. Eine Umsatzsteuerbefreiung kann erfolgen, wenn die Umsätze zu gering sind.
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