Mieterträge


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Mieterträge gehören zu den Erfolgskonten eines Unternehmens und erscheinen dementsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung. Als Ertrag erhöhen sie den Gewinn eines Unternehmens.

Das Unternehmen erhält diesen Mietertrag in der Regel entweder in bar oder durch Überweisung auf das Firmenkonto. Der Bestand dieser Aktivkonten erhöht sich also durch die Mieteinnahme.

Ebenfalls erhöht sich aber auch der Bestand des Erfolgskontos "Mieterträge". Die Buchung lautet demnach wie folgt:

Beispiel einer Buchung von Mieterträgen


Bank 500 Euro
an Mieterträge 500 Euro

Beziehungsweise bei einer Barzahlung:

Kasse 500 Euro
an Mieterträge 500 Euro


Ausnahme: Mietzahlung für das Folge-Jahr

Kompliziert kann es am Jahresende werden, wenn ein Mieter seine Miete bereits im Dezember für das kommende Jahr bezahlt. Da alle Aufwendungen und Erträge in dem Jahr gebucht werden müssen, in welchem sie anfallen, muss hier ein weiteres Konto zwischengeschaltet werden.

Man nennt dieses Konto "Passiver Rechnungsabgrenzungsposten".

Die Buchung für den Mietertrag des alten Jahres entspricht der oben genannten, der Betrag, welcher auf das neue Jahr entfällt aber wird wie folgt verbucht:


Mieterträge 300 Euro
an Passive Rechnungsabgrenzung 300 Euro"

Erklärung: Durch diese Buchung vermindert sich das Konto Mieterträge um den Betrag, welcher eigentlich ein Erlös des Folgejahres ist. Somit ist der Ertrag periodengenau abgegrenzt; im neuen Jahr muss das Konto Passive Rechnungsabgrenzung natürlich wieder aufgelöst werden. Dies geschieht mit folgendem Buchungssatz:


Passive Rechnungsabgrenzung 300 Euro
an Mieterträge 300 Euro"

Erklärung: Mit dieser Buchung ist der Rechnungsabgrenzungsposten ausgeglichen und auf dem Konto Mieterträge stehen die 300 Euro, welche bereits im letzten Jahr gezahlt wurden.

Mieterträge und Umsatzsteuer


Erträge aus der Vermietung und Verpachtung an Privatpersonen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, das Konto "Umsatzsteuer" muss also nicht angesprochen werden.

Eine Ausnahmeregelung besteht, wenn ein Unternehmen Räume, Gebäude oder Grundstücke an einen anderen Unternehmer vermietet oder verpachtet; in diesem Fall muss Umsatzsteuer gebucht werden. Dies ist in Paragraph 9 Absatz I des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Der Vermieter führt in diesem Fall die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, der Mieter wiederum kann diese als Vorsteuer geltend machen.

Die Buchung beim Vermieter lautet dann:


Bank 500 Euro
an Mieterträge 420,17 Euro
an Umsatzsteuer 79,83 Euro
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